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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Einbeziehung der Geschäftsbedingungen
1.
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Lieferers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
3. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Mängelrügen
1.
erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang beim Käufer, schriftlich mitgeteilt werden. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
2. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von fälligen Rechnungsbeträgen.

§ 3 Gewährleistung
1.
Die Parteien legen gemeinsam die notwendigen Eigenschaften der zu liefernden Waren schriftlich fest. Andernfalls ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren Angaben dazu. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
2. Wir leisten Gewähr, für die Vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware, im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen:
3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als Mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
4. Für alle unsere notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen ist uns vom Käufer die notwendige Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung der daraus entstehenden Folgen befreit. Der Käufer hat auf unser Verlangen die beanstandete Ware nach unserer Wahl entweder an uns zur Prüfung übersenden, oder uns die Prüfung am Standort zur ermöglichen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr verhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu Verständigen sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Außerdem die Kosten für den Aufwand für die Nachbesserung bzw. die Kosten für die Ersatzware einschließlich Versand und Transportkosten.
6. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
7. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, Vermischung oder Weiterverarbeitung der Ware bzw. fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße oder fehlende Wartung, unsachgemäße Lagerung, Verkauf der Ware nach Ablauf des Verfalldatums wenn wir Ware mit ausreichend langem Verfallsdatum geliefert hatten oder unsachgemäße Eingriffe in technische Artikel es sei denn der Mangel beruht jeweils nicht auf diesem Umstand.

§ 4 Haftung
1.
Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung nicht anderweitig festgelegt ist, haftet der Lieferer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seinerseits bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1.
Die Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Wiederverkäufer aus der Geschäftsbedingung zustehenden Ansprüche im Eigentum des Lieferers. Vorher ist Verpfändung und Sicherungsübereignung untersagt, und Weiterveräußerung an Dritte im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass die Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für Saldoforderungen des Lieferers.
2. Die Forderungen des Wiederverkäufers aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt mit allen rechten an den Lieferer in voller Höhe abgetreten.
3. Der Wiederverkäufer ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern, Verpfändungen oder Sicherungsübertragungen sind ausgeschlossen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Rechte des Lieferers durch Dritte hat der Wiederverkäufer unverzüglich Nachricht zu geben und bei Vermeidung seiner Schadenshaftung den Lieferer bei der Verfolgung seiner Rechte zu unterstützen. Etwaige Kosten von Intervention trägt der Wiederverkäufer.
4. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Wiederverkäufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

§ 6 Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort für Lieferungen ist 94239 Ruhmannsfelden (Bayerischer Wald)
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist das Amtsgericht Deggendorf.
3. Auf die mit dem Lieferer geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

§ 7 Rechtsunkwirksamkeit
1.
Die Bedingen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.


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